Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bekanntmachungsverordnung
BekanntmV§ 1 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/1#abs-1 (1) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, von dem Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor, Verbandsgemeindebürgermeister oder Landrat) in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Der Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung bedarf es außer im Falle des § 2 Abs. 2 nicht. Die Bekanntmachungsanordnung ist durch den Hauptverwaltungsbeamten in den Akten zu vermerken, zu datieren und schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/1#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen erfolgen
bei amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Amtes, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises gewählt werden kann,
bei amtsangehörigen Gemeinden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises tritt, sofern das Amt dies für seine Bekanntmachung gewählt hat,
bei Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Verbandsgemeinde, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises tritt, sofern die Verbandsgemeinde dies für ihre Bekanntmachung gewählt hat,
bei mitverwalteten Gemeinden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der mitverwaltenden Gemeinde, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises tritt, sofern die mitverwaltende Gemeinde dies für ihre Bekanntmachung gewählt hat, und
bei kreisfreien Städten und Landkreisen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/1#abs-3 (3) Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften können anstelle der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt durch Abdruck in einem oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, mindestens einmal monatlich erscheinenden periodischen Druckwerken oder nach Maßgabe des § 5a im Internet bekannt gemacht werden. Sie können in Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern mit bis zu 10 000 Einwohnern anstelle der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt auch durch Aushang in Bekanntmachungskästen bekannt gemacht werden. In der Hauptsatzung sind die genauen Standorte der Bekanntmachungskästen zu bestimmen. Bekanntmachungen des Amtes nach Satz 2 müssen auch in den Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden erfolgen; amtsangehörige Gemeinden und Ämter können gemeinsame Bekanntmachungskästen nutzen. Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde nach Satz 2 müssen auch in den Bekanntmachungskästen der Ortsgemeinden erfolgen; Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden können gemeinsame Bekanntmachungskästen nutzen. Maßgebend für die Einwohnerzahl nach Satz 2 ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Zahl per 30. Juni des Vorjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/1#abs-4 (4) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch die Hauptsatzung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/1#abs-5 (5) Die Vorschriften für Satzungen gelten für den Flächennutzungsplan entsprechend.