§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 322
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2008 – 3 S 2772/06Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mängeln bei der Abwägung von Eigentums-, Verkehrs- und Denkmalschutzbelangen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2008 – 3 S 2282/06Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2013 – 8 S 1974/10Zitiert von 8
- VG Arnsberg, 25.06.2019 – 4 K 1339/18Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 – OVG 10 A 13.07Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2005 – 5 S 2662/04Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – OVG 2 A 6/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 2 A 4/23
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 1 ME 109/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/233#abs-1 (1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/233#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/233#abs-3 (3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.