Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 194
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/194?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/194?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/194?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/194?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/194?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 194 eingefügt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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