Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 193
Stand: 10.06.2019
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 193 VwGO →
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- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 8
- VG Wiesbaden, 16.04.2018 – 6 L 567/18.WI
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