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Artikel 56 · BT-Drs. 19/13824 · S. 274
Zu Artikel 56 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu Artikel 56 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Zu Nummer 1 (§ 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6) Die Norm regelt, welche Vereinigungen vor dem Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte eines Beteiligten ver- tretungsbefugt sind. Die Neufassung ist eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 11, auf Grund dessen künftig in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem SGB XIV ein einheitlicher Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Außerdem wird in Artikel 1 die bisherige Trennung zwischen den Trägern der Kriegsopferversorgung und den Trägern der Kriegsopferfürsorge zugunsten eines einheitlichen Trägers der Sozialen Entschädigung aufgegeben. Einer Regelung der Vertretungsbefugnis von Vereinigungen auf dem Gebiet der sozialen Entschädigung vor den Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten der Kriegsopferfür- sorge bedarf es daher nicht mehr. Die Norm wird darüber hinaus sprachlich an Artikel 1 Satz 2 der UN-BRK angepasst. Die Begrifflichkeit „behinderte Menschen“ wurde durch die Begrifflichkeit „Menschen mit Behinde- rungen“ ersetzt. Zu Nummer 2 (§ 188 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 11, auf Grund dessen künftig in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem SGB XIV der einheitliche Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial- gerichtsbarkeit eröffnet ist. Zu Nummer 3 (§ 194 Absatz 6) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 926.310–927.766 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP