Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 187
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/187#abs-1 (1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/187#abs-2 (2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/187#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 187 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
- BVerwG, 14.05.2013 – 3 B 13.13Zitiert von 2
- BVerwG, 14.05.2013 – 3 B 13/13Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe; keine Revisionsinstanz im Land Berlin
- VG Saarland Saarlouis, 17.06.2016 – 5 L 743/16Zitiert von 3
- BGH, 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 34/11Landesrechtliche Regelung des disziplinargerichtlichen Verfahrens; Eröffnung der Revisionsinstanz durch Landesgesetz
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25Zitiert von 1
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 951/24
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 3545/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 187 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.