Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 187
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/187#abs-1 (1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/187#abs-2 (2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/187#abs-3 (3) (weggefallen)