Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 30
Stand: 10.06.2019
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu Art 30 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.02.1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 · 1. RundfunkentscheidungZitiert von 32
- BVerfG, 22.03.1995 – 2 BvG 1/89Handlungspflichten der Bundesregierung beim Erlaß der EWG-FernsehrichtlinieZitiert von 7
- BVerfG, 11.04.1967 – 2 BvG 1/62Erteilung einer Erlaubnis nach dem Hessischen Wassergesetz durch Behörden der BundeswasserstraßenverwaltungZitiert von 8
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
- BVerfG, 15.07.2003 – 2 BvF 6/98Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 TKG mit Art. 30 in Verbindung mit Art. 86, 87 f Abs. 2 Satz 2 GG - Grundsätze der Normenklarheit und WiderspruchsfreiheitZitiert von 13
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 3545/21
- OVG Thüringen, 30.09.2025 – 2 KO 444/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 30 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.