Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 153
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 261
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 09.12.2021 – 1 K 318/15, 1 K 621/12Zitiert von 1
- VG Cottbus, 09.12.2021 – VG 1 K 1601/16Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 24.06.2025 – 9 K 2889/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 – 2 L 128/19Zitiert von 3
- VGH Bayern, 02.06.2020 – 15 C 20.1266
- BVerwG, 07.12.2015 – 6 PKH 10/15Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; ProzesskostenhilfeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WB 1.25
- EuGH, 16.04.2026 – C-320/26
- OVG NRW, 19.02.2026 – 12 A 261/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/153#abs-1 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/153#abs-2 (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.