Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 153

Stand: 10.06.2019

Bund261 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/153#abs-1 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/153#abs-2 (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 152a § 154