Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 153
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/153#abs-1 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/153#abs-2 (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Wird zitiert von 378 Entscheidungen zu § 153 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 09.12.2021 – 1 K 318/15, 1 K 621/12Zitiert von 1
- VG Cottbus, 09.12.2021 – VG 1 K 1601/16Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 24.06.2025 – 9 K 2889/24
- BVerwG, 17.03.2015 – 5 A 3.15Zitiert von 3
- BVerwG, 17.03.2015 – 5 A 4.15
- BVerwG, 17.03.2015 – 5 A 5.15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.08.2026 – 4 A 1611/26Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Fristversäumung und Verstoß gegen den Vertretungszwang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.06.2026 – 2 WB 1.26, 2 WB 1.26 (2 WB 1.25)Anhörungsrüge: Anforderungen an die Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit von Wiederaufnahmeregelungen der Wehrdisziplinarordnung im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WB 1.25Wiederaufnahmebegehren wegen BefangenheitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.07.2001 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.