Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 139
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 325
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Nach Gewicht
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- BVerwG, 24.03.2021 – 6 C 4/20Stiftungsanerkennung und GemeinwohlvorbehaltZitiert von 15
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2025 – 3 A 10571/25.OVGZitiert von 1
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 5/14Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand ohne dessen Zustimmung: Voraussetzungen und Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit eines Richters in Sachsen-Anhalt wegen einer psychischen Erkrankung
- BVerwG, 19.05.2021 – 9 C 3/20Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und ErschließungsbeitragsrechtZitiert von 7
- BVerwG, 23.02.2021 – 2 C 11/19Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 3 C 15.24
- BVerwG, 08.06.2026 – 1 C 26.25Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG auch bei besonderer Häufigkeit erheblicher Rechtsverstöße
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/139#abs-1 (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/139#abs-2 (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/139#abs-3 (3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.