Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 102a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 102a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 102a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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01.01.2024 in Kraft
§ 102a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.