Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 87c
Stand: 21.03.2023
Wird zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 14 S 329/25
- VGH Hessen, 22.05.2024 – 9 C 232/22.TZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 – 3 S 1728/21Zitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 87c VwGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87c#abs-1 (1) Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Dies gilt auch
Besonders zu priorisieren sind Verfahren über Vorhaben, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87c#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren soll der Vorsitzende oder der Berichterstatter in geeigneten Fällen die Beteiligten zu einem frühen ersten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden. Kommt es in diesem Termin nicht zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, erörtert der Vorsitzende oder der Berichterstatter mit den Beteiligten den weiteren Ablauf des Verfahrens und die mögliche Terminierung der mündlichen Verhandlung.