Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 87c
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87c#abs-1 (1) Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Dies gilt auch
Besonders zu priorisieren sind Verfahren über Vorhaben, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87c#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren soll der Vorsitzende oder der Berichterstatter in geeigneten Fällen die Beteiligten zu einem frühen ersten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden. Kommt es in diesem Termin nicht zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, erörtert der Vorsitzende oder der Berichterstatter mit den Beteiligten den weiteren Ablauf des Verfahrens und die mögliche Terminierung der mündlichen Verhandlung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 87c VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 14 S 329/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 22.05.2024 – 9 C 232/22.TZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 – 3 S 1728/21Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 87c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.