Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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