Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 10

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

§ 9 § 11