Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 11
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.11.2020 – 20 AV 2/20Zitiert von 3
- BVerwG, 04.11.2020 – 20 AV 1/20Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen SenatsZitiert von 4
- BVerwG, 13.04.2021 – 30 GS 2/20Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der StaatswohlgefährdungZitiert von 2
- BVerwG, 13.04.2021 – 30 GS 1/20Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der StaatswohlgefährdungZitiert von 11
- BVerwG, 03.12.2020 – 6 A 3/20Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage an den Großen SenatZitiert von 6
- BVerwG, 03.12.2020 – 6 A 14/19Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage an den Großen SenatZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.07.2026 – 2 B 15.26
- VGH Hessen, 09.09.2025 – 1 A 710/17
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2025 – 8 S 718/23Zitiert von 4
46 Entscheidungen zu § 11 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-1 (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-2 (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-3 (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-4 (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-5 (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-6 (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/11#abs-7 (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.