Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 2 Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Stand: 01.01.2023

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/2#abs-1 (1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/2#abs-2 (2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/2#abs-3 (3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 1 § 3