nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 VkBkmG — Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.