Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 3 Verkündung und amtliche Bekanntmachung

Stand: 01.01.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/3#abs-1 (1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/3#abs-2 (2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2 § 4