Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
VkBkmG§ 3 Verkündung und amtliche Bekanntmachung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/3#abs-1 (1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/3#abs-2 (2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 VkBkmG →
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- OVG Hamburg, 17.07.2025 – 4 Bf 220/21Zitiert von 1
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