§ 8 Dokumentation und Vergabevermerk
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/8#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/8#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/8#abs-3 (3) Der Vergabevermerk ist nicht erforderlich für Aufträge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, sofern diese gemäß § 21 Absatz 3 oder gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 1 geschlossen wurden. Soweit die Vergabebekanntmachung die geforderten Informationen enthält, kann sich der öffentliche Auftraggeber auf diese beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/8#abs-4 (4) Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie die Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessensbekundungen, die Interessensbestätigungen und ihre Anlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/8#abs-5 (5) Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente sowie die abgeschlossenen Verträge sind der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts-oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/8#abs-6 (6) § 5 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 8 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 07.05.2025 – Verg 8/24 e
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 2/23
- Vergabekammer des Landes Berlin, 25.04.2025 – VK-B1-01/25
- VG Berlin, 13.03.2025 – 2 K 100/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.09.2026 – Verg 38/25Vergaberecht: Voraussetzungen der produktspezifischen Ausschreibung von Schul-Tablets; Darlegung eines unverhältnismäßigen Mehraufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.