Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 126b Textform
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 384
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 202/25Textform und Vertragsschluss beim MaklervertragZitiert von 1
- OVG NRW, 01.09.2015 – 20 A 1868/14.PVBZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.12.2018 – 24 U 164/17Zitiert von 3
- VG Köln, 22.08.2014 – 33 K 3320/13.PVB
- OLG Köln, 27.07.2023 – 24 U 185/22
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 75/11Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer: Schriftformerfordernis für die Erklärung der HaftbarhaltungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2343/24
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2341/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2339/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.