§ 9 Grundsätze der Kommunikation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/9#abs-1 (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/9#abs-2 (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/9#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2023 – XIII ZR 14/21Vergabeverfahren: Rechtsmäßigkeit der zwingenden Einreichung eines Angebots als GAEB-Datei - GAEB-DateiformatZitiert von 4
- Vergabekammer Südbayern, 30.03.2023 – 3194.Z3-3_01-22-63
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- OLG Düsseldorf, 08.02.2023 – Verg 17/22
- Vergabekammer Südbayern, 24.10.2022 – 3194_Z3-3_01-22-8
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2020 – 11 Verg 7/20Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.02.2010 – VII-Verg 51/09
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 – VII-Verg 8 - 15/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.