§ 52 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
Stand: 10.06.2019
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- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 14.06.2024 – 2 VK LSA 10/24-12/24
- OLG Düsseldorf, 28.03.2018 – VII Verg 54/17Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/52#abs-1 (1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 51 Bewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/52#abs-2 (2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindestens:
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/52#abs-3 (3) Im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 fordert der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Interessensbekundung übermittelt haben, nach § 38 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben: