§ 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Vergabekammer des Saarlandes, 17.01.2025 – 1 VK 01/2024
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – Verg 24/24
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 1 Verg 1/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.10.2020 – Verg 36/19
- OLG Düsseldorf, 14.12.2022 – Verg 1/22
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2020 – 11 Verg 9/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.06.2025 – VK-B1 -21/21
- Vergabekammer Lüneburg, 28.04.2025 – VgK-14/2025
- Vergabekammer Lüneburg, 22.04.2025 – VgK-11/2025
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/7#abs-1 (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/7#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/7#abs-3 (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.