§ 21 Rahmenvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Celle, 02.12.2025 – 13 Verg 8/25
- Vergabekammer Lüneburg, 28.04.2025 – VgK-14/2025
- OLG Rostock, 05.02.2020 – 17 Verg 4/19Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.09.2024 – Verg 16/24
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 09.03.2017 – 2 VK LSA 20/16
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – Verg 11/24
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.11.2025 – VERG 11.25 E
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 14.06.2024 – 2 VK LSA 10/24-12/24
- OLG Brandenburg, 21.03.2024 – 12 U 195/22
13 Entscheidungen zu § 21 VgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/21#abs-1 (1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/21#abs-2 (2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/21#abs-3 (3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/21#abs-4 (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzelaufträge wie folgt vergeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/21#abs-5 (5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Vergabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/21#abs-6 (6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.