§ 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.03.2018 – VII-Verg 40/17
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 – Verg 17/18
- OLG Düsseldorf, 10.05.2023 – Verg 45/22
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2024 – 11 Verg 3/24Zitiert von 1
- OLG München, 25.03.2019 – Verg 10/18
- OLG Düsseldorf, 07.11.2018 – Verg 39/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/20#abs-1 (1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/20#abs-2 (2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/20#abs-3 (3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.