Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 166 Mündliche Verhandlung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/166#abs-1 (1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden. Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/166#abs-2 (2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/166#abs-3 (3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/166#abs-4 (4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 166 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 06.01.2020 – Verg 10/19
- OLG Düsseldorf, 28.09.2022 – Verg 2/22
- KG, 21.12.2018 – Verg 7/18
- Vergabekammer des Landes Hessen, 25.04.2017 – 69d-VK-03/2017
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 19 Verg 2/26Vergaberecht: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags wegen Nichtwahrung der Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB bei Einreichung per einfacher E-Mail oder ununterzeichnetem Telefax Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.06.2025 – VK-B1 -21/21
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer des Landes Berlin, 23.05.2025 – VK-B 1 - 16/25
- Vergabekammer Südbayern, 10.04.2025 – 3194.Z3-3_01-25-10
- Vergabekammer des Saarlandes, 30.01.2025 – 3 VK 05/2024
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.