Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/7#abs-1 (1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/7#abs-2 (2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/7#abs-3 (3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/7#abs-4 (4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

§ 6 § 8