Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

§ 9 § 11