§ 10
Stand: 10.06.2019
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- KG, 01.04.2023 – 3 ORbs 69/23, 3 ORbs 69/23 - 122 Ss 31/23Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2025 – 1 M 340/25 OVG
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Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.