§ 10
Stand: 10.06.2019
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 01.04.2023 – 3 ORbs 69/23, 3 ORbs 69/23 - 122 Ss 31/23Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2025 – 1 M 340/25 OVG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.