§ 8
Stand: 10.06.2019
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- VG Stuttgart, 20.11.2014 – 5 K 5117/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 – 6 K 254/11Hafensicherheit: Rechtswidrigkeit von Zufahrtskontrollen auf öffentlichen Straßen als Eigensicherungsmaßnahme des Hafenbetreibers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.06.2013 – 4 A 1065/12Zitiert von 2
- VG Göttingen, 22.04.2009 – 1 A 355/07Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2008 – 14 L 1313/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.