§ 12
Stand: 10.06.2019
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 29.01.2021 – 10 K 4722/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 – 1 S 349/10Rechtmäßigkeit der polizeilichen Auflösung eines Skinheadkonzerts zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OVG Thüringen, 08.05.2020 – 3 EO 326/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.1989 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1059)
BGBl. 1989 I S. 1059
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.