Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

§ 11 § 12a