§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.07.2019 – 1 BvR 1257/19Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten VersammlungZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 – 2 K 5046/19Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 27.01.2022 – 1 K 371/22Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 12.01.2022 – 1 K 80/22Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 – 7 B 10005/22Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- BVerwG, 27.11.2024 – 6 C 4/23Versammlungseigenschaft eines anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg errichteten Protestcamps mit Beherbergungsinfrastruktur und kundgaberelevanten Elementen; Feststellungsinteresse eines Mitveranstalters; Pflichten der Versammlungsbehörde im Rahmen der frühzeitigen KooperationZitiert von 5
- KG, 09.10.2023 – 4 ORs 71/23, 4 ORs 71/23 - 161 Ss 100/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/14#abs-1 (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/14#abs-2 (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.