Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/14#abs-1 (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/14#abs-2 (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

§ 13 § 15