Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/11#abs-1 (1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/11#abs-2 (2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

§ 10 § 12