§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.09.2012 – 5 A 1701/11Zitiert von 11
- BGH, 09.10.1997 – 3 StR 465/97Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 – 1 S 349/10Rechtmäßigkeit der polizeilichen Auflösung eines Skinheadkonzerts zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 11.01.2018 – 3 StR 427/17Uniformverbot: Öffentliches Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“Zitiert von 8
- BGH, 22.02.1991 – 1 StR 44/91Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.02.2022 – 29 K 78/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/2#abs-1 (1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/2#abs-2 (2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/2#abs-3 (3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.