Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.