Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5a#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5a#abs-2 (2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5a#abs-3 (3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5a#abs-4 (4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. I S. 17
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