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Artikel 7 · BT-Drs. 19/28677 · S. 44

Zu Artikel 7 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)
Der durch das Versorgungsrücklagegesetz vorgegebene Aktienanteil liegt derzeit bei bis zu 20 Prozent des jewei-
ligen Gesamtvermögens. Dieser Anteil soll auf bis zu 30 Prozent erhöht werden, um das Rendite-Risiko-Profil
der Sondervermögen zu verbessern. Das aktuelle Niedrigzinsumfeld hat dazu geführt, dass viele Anleihen nur
eine sehr geringe oder sogar negative Einstandsrendite aufweisen. Im Gegensatz dazu weisen die internationalen
Aktienmärkte, speziell bei Betrachtung langfristiger Investitionszeiträume, positive Ertragschancen auf. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung von Zeiträumen, die eine Wirtschaftskrise beinhalten; u. a. haben sich die weltweiten
Aktienmärkte trotz des temporären Einbruchs im Zuge der Corona-Pandemie in 2020 relativ gut entwickelt. In-
vestitionen am Aktienmarkt sind wegen der im allgemeinen höheren Liquidität dieser Anlageklasse leichter um-
zusetzen. Im Vergleich mit anderen großen öffentlichen Anlegern liegt die aktuelle Aktienquote in den genannten
Sondervermögen des Bundes derzeit am unteren Ende. So kann zum Beispiel der Fonds zur Finanzierung der
kerntechnischen Entsorgung (KENFO) bis zu 50 Prozent seines Vermögens in Aktien investieren. Auch der Bay-
erische Pensionsfonds hatte bereits im Jahr 2019 eine Zielaktienquote von 35 Prozent. Eine moderate Erhöhung
der möglichen Aktienquote von 20 Prozent auf 30 Prozent ist geeignet, das Rendite-Risiko-Profil der Portfolios
der Sondervermögen zu stärken.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28677, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.685–77.198 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 960008c6597aee03….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP