Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 514/15Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehenden AnrechtsZitiert von 4
- BGH, 16.08.2017 – XII ZB 327/16Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person bei Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts der VersorgungsleistungZitiert von 5
- BFH, 09.12.2014 – X R 7/14Sonderausgabenabzug bei VersorgungsausgleichZitiert von 2
- BFH, 22.08.2012 – X R 36/09(Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte)Zitiert von 10
- OLG Saarbrücken, 26.01.2023 – 6 UF 128/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 – OVG 6 B 10/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.07.2020 – 15 UF 66/20
- FG Köln, 16.02.2018 – 11 K 1494/14
- OLG Frankfurt am Main, 24.05.2017 – 3 UF 87/16Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 26 VersAusglG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/26#abs-1 (1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/26#abs-2 (2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.