Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/26#abs-1 (1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/26#abs-2 (2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 25 § 27