Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 43 Allgemeines
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/43#abs-1 (1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/43#abs-2 (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.