Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 43 Allgemeines
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/43#abs-1 (1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/43#abs-2 (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 43 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 4287/20
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 09.11.2017 – 2 K 7229/16Zitiert von 1
- VG Hannover, 03.11.2014 – 13 A 6095/14
- OVG NRW, 03.04.2023 – 1 A 2640/20Zitiert von 9
- VG Köln, 19.08.2020 – 23 K 7668/18
Zuletzt entschieden
- VG München, 12.11.2018 – M 21 K 16.5754
- VG Aachen, 24.03.2017 – 1 K 1069/15
- VG Magdeburg, 12.06.2012 – 5 A 230/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.