Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 29 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.05.2015 – 5/14
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.03.2013 – 49/12
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 14.02.2012 – 162A F 20295/11
- OLG Stuttgart, 27.12.2012 – 17 UF 237/12
- KG, 13.08.2012 – 17 UF 62/12Zitiert von 3
- BGH, 10.06.2021 – IX ZR 6/18Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb von Versorgungsanrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; notwendige Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für den erstinstanzlich nicht hinzugezogenen InsolvenzverwalterZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.09.2025 – L 21 R 884/22
- OLG Hamm, 07.08.2025 – 13 UF 76/25
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 – 20 UF 153/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.