Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.

§ 24 § 26