Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
Stand: 17.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26#abs-1 (1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26#abs-2 (2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 VermAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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