Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 10 Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/10?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/10?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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