Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind der Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffentlichung zu übermitteln.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
-
03.07.2015 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.