§ 13 Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/13#abs-1 (1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/13#abs-2 (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/13#abs-3 (3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/13#abs-4 (4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 13 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 – 13 KS 126/24
- BVerwG, 01.08.2005 – 6 PKH 3.05
- OVG Niedersachsen, 07.01.2021 – 11 LC 122/20Zitiert von 6
- VG Köln, 01.12.2005 – 20 K 9398/03
- LG Tübingen, 05.08.2005 – 7 O 338/04
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem VereinsgesetzZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- BGH, 06.02.2024 – 3 StR 36/23Strafverfahren: Einstellung des Einziehungsverfahrens bei Verbot des beteiligten VereinsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.