Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten
Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1872)
BGBl. 2020 I S. 1872
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.