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§ 6 VerdStatG — Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten

Verdienststatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.