Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 6 Verdienstverlaufsstatistik
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/6#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/6#abs-2 (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/6#abs-3 (3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/6#abs-4 (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/6#abs-5 (5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 VerdStatG →
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Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1872)
BGBl. 2020 I S. 1872
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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