Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 166 Kündigung des Versicherers

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-1 (1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-2 (2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-3 (3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-4 (4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften handelt.

§ 165 § 167