Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 166 Kündigung des Versicherers
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 17.12.2021 – 20 U 21/21
- OLG Brandenburg, 30.09.2015 – 11 U 113/14
- OLG Saarbrücken, 15.01.2025 – 5 W 83/24Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 – L 4 KR 620/17Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 – 8 Sa 499/04
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 21.08.2025 – 12 W 14/25
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 5 U 97/22Zitiert von 2
- BGH, 17.12.2020 – IX ZR 205/19Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Zuwendungszeitpunkt bei Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren InsolvenzschuldnerZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-1 (1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-2 (2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-3 (3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/166#abs-4 (4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften handelt.