Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 158 Gefahränderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2006 – VI ZR 136/05Zitiert von 16
- BGH, 20.01.2010 – IV ZR 24/09Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen Beaufsichtigung von Fahrgeschäften nach einer Aufenthaltsdauer zwischen den Veranstaltungen von über 24 Stunden
- BGH, 01.12.2004 – IV ZR 291/03Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.11.2021 – 7 U 74/20
- OLG Saarbrücken, 16.07.2021 – 5 U 2/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2019 – 7 U 8/18Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-4 U 120/14
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-4 U 122/14
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-4 U 121/14
12 Entscheidungen zu § 158 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/158#abs-1 (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/158#abs-2 (2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/158#abs-3 (3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.