Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 158 Gefahränderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/158#abs-1 (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/158#abs-2 (2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/158#abs-3 (3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 158 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2006 – VI ZR 136/05Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherer und einem nicht mitversicherten Dritten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 01.12.2004 – IV ZR 291/03Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.11.2021 – 7 U 74/20
- OLG Saarbrücken, 16.07.2021 – 5 U 2/21Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 29.01.2004 – 12 U 96/03Zitiert von 11
- OLG Celle, 25.09.2003 – 8 U 251/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.