Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 25 Deckungsrückstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/25#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Verfahren, insbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/25#abs-2 (2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Versicherungsleistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/25#abs-3 (3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfaßt insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Jahre und Versicherungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/25#abs-4 (4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/25#abs-5 (5) Bei der Berechnung der von den Krankenversicherungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung finden die auf Grund des § 160 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwendung. Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungsrückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für die Alterungsrückstellung aller vom Krankenversicherungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherungen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in der Bilanz mit Null einzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/25#abs-6 (6) Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der Posten "Deckungsrückstellung" auch die aus angesammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge gebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäft. Die von diesen Unternehmen für Renten-Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungsrückstellung ist im Posten "Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 25 RechVersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 177/03Kapitalbildende Lebensversicherung: Unwirksamkeit der Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 162/03Lebensversicherung: Unwirksamkeit der im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommenen Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 123
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 245/03Zitiert von 5
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 17.12.2021 – 20 U 21/21
- OLG Köln, 17.12.2021 – 20 U 21/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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