Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 150 Versicherte Person
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-1 (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-2 (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-3 (3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-4 (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 150 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2018 – IV ZR 222/16Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im ErlebensfallZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4766/17
- OLG Köln, 16.07.2021 – 20 U 4/20
- LG Köln, 26.04.2021 – 26 O 375/20
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2016 – 7 U 49/15Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.05.2011 – 7 U 133/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 01.06.2026 – 8 U 1746/25
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 – 2 U 143/23Zitiert von 2
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.