Gesetze / Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
VVGEGArt 8 Musterwiderrufsbelehrung
Stand: 11.09.2021
Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 8 VVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2003 – IV ZB 31/02Zitiert von 9
- BGH, 19.05.2005 – III ZR 240/04Zitiert von 4
- BGH, 19.05.2005 – III ZR 322/04Versicherungsmaklervertrag: Keine Verwirkung des Lohnanspruchs durch die bloße Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 19.05.2005 – III ZR 309/04Zitiert von 7
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 254/04
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 287/04
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 07.03.2025 – 20 UKl 1/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.03.2018 – 20 U 173/16
- LG Bonn, 14.09.2016 – 9 O 526/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 VVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
Art. 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
BGBl. 2021 I S. 1666
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